Bis 2017 regelte die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) das Anbringen von Lichtern am Fahrrad wie folgt: "Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in fünf Meter Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer."
Mittlerweile hat sich die Regel allerdings geändert und ist nun nicht mehr so präzise wie zuvor. In Paragraf 67 Absatz 3 heißt es nur noch: "Der Scheinwerfer muss so eingestellt sein, dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht blendet." CHIP zeigt Ihnen, wie Sie den LED-Strahler an Ihrem E-Bike optimal einstellen.